„Ghetto-Renten“ vor deutschen Gerichten – mit VorsRiLSG Dr. Martin Kühl | Begründet Zwangsarbeit in einem Ghetto unter Nazi-Herrschaft einen Rentenanspruch? | BSG, Urt. v. 02.06.2009 – B 13 R 81/08 R u.a.
11.09.2026 57 min
Zusammenfassung & Show Notes
Zwangsarbeit jüdischer Menschen in NS-Ghettos galt lange nur als Verfolgungstatbestand, nicht aber als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung. Das sogenannte Ghetto-Lodz-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.06.1997 öffnete hierfür erstmals einen schmalen Weg; das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) von 2002 sollte ihn für Betroffene im Ausland gangbar machen.
Die Sozialgerichte legten die engen Voraussetzungen des Beschäftigungsbegriffs jedoch – bestätigt durch ein BSG-Urteil von 2004 – so restriktiv aus, dass rund 90 Prozent aller ZRBG-Anträge abgelehnt wurden. Erst wachsender politischer Druck brachte das BSG dazu, am 2. und 3. Juni 2009 in mehreren Revisionsentscheidungen – u. a. dem Urteil vom 02.06.2009, Az. B 13 R 81/08 R – seine Rechtsprechung grundlegend umzukehren: die „Kehrtwende von Kassel". In der Folge konnten zehntausende sog. „Ghetto-Renten“ bewilligt werden.
Dr. Martin Kühl, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ist der erste aktive Richter zu Gast bei Spruchreif. Er ordnet Hintergrund, Rechtsprechungswende und Kontroverse ein:
- Warum wurde Ghetto-Zwangsarbeit ursprünglich nicht als Beschäftigung anerkannt?
- Was änderte das Ghetto-Lodz-Urteil von 1997, und welche Lücken sollte das ZRBG 2002 schließen?
- Warum führte die enge Auslegung durch das BSG zu einer Ablehnungsquote von rund 90 Prozent?
- Was genau änderte sich durch die „Kehrtwende von Kassel" im Juni 2009 – und wie lässt sie sich methodisch begründen?
- Welche Rolle spielte der politische Druck aus Israel und den USA?
- Welche Lehren lassen sich aus der Geschichten ziehen für den Umgang der Justiz mit Betroffenen?
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